Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 10.06.1997 - 2 UF 71/96 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,6676) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1587 Abs. 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a, b
Berücksichtigung von Versorgungszahlungen im Versorgungsausgleich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1998, 629
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81
Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.1997 - 2 UF 71/96
An einer Änderung zu Lasten des Beschwerdeführers ist der Senat durch das auch im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers, soweit es sich um einen der Ehegatten handelt, gehindert (vgl. BGH, FamRZ 1983, 44 ). - BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88
Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.1997 - 2 UF 71/96
Dagegen bleibt - unter Aufrechterhaltung des Stichtagprinzips - die bei Ehezeitende gegebene Bemessungsgrundlage einer Versorgung festgeschrieben (vgl. BGH, FamRZ 1991, 1421, 1424). - BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88
Wertausgleich für betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden nach Ende der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.1997 - 2 UF 71/96
Für den Fall der Beendigung der Betriebszugehörigkeit nach Ehezeitende durch Tod hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 1990, 605 ) dies als wertverändernden Umstand entsprechend § 10 a VAHRG auf das Zeit/Zeitverhältnis berücksichtigt, da eine Rechtfertigung für die hypothetische Berechnung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 a BGB nicht mehr vorläge.
- BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 504/80
Berücksichtigung am Ehezeitende bereits gezahlter Altersrente beim …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.1997 - 2 UF 71/96
Für den Eintritt des Versorgungsfalls vor Ehezeitende hat der Bundesgerichtshof eine fiktive Berechnung nach Satz 1 a der Vorschrift abgelehnt (vgl. FamRZ 1982, 33, 35). - OLG Hamm, 03.04.1987 - 5 UF 25/86
Beamtenversorgungsrechtliche Anwartschaft; Zeitpunkt einer Entscheidung; Änderung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.1997 - 2 UF 71/96
Die zulässige Beschwerde (vgl. § 629 a Abs. 2 Satz 2 ZPO ; OLG Hamm, FamRZ 1988, 625, 626) - das Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Folgesache Zugewinnausgleich hat sich durch den Abschluß des Vergleichs vom 16.05.1997 erledigt - ist in der Sache nicht begründet. - OLG Düsseldorf, 04.06.1996 - 6 UF 170/93
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.1997 - 2 UF 71/96
Es kann daher dahinstehen, ob die Tatsache, daß der Antragsgegner die Betriebsrente seit Vollendung des 55. Lebensjahres und nicht erst mit Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren, mithin zehn Jahre früher erhält, bei der Bildung des Barwerts der Faktor nach der anzuwendenden Tabelle 1 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Barwertverordnung für jedes Jahr, um das der Beginn der Rente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, um 8% zu erhöhen ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 87 ; OLG München FamRZ 1997, 89) und soweit hier nach den Erwägungen oben zu 2 der vorzeitige Zahlungsbeginn der Betriebsrente im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden kann. - OLG München, 22.07.1996 - 2 UF 945/96
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.1997 - 2 UF 71/96
Es kann daher dahinstehen, ob die Tatsache, daß der Antragsgegner die Betriebsrente seit Vollendung des 55. Lebensjahres und nicht erst mit Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren, mithin zehn Jahre früher erhält, bei der Bildung des Barwerts der Faktor nach der anzuwendenden Tabelle 1 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Barwertverordnung für jedes Jahr, um das der Beginn der Rente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, um 8% zu erhöhen ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 87 ; OLG München FamRZ 1997, 89) und soweit hier nach den Erwägungen oben zu 2 der vorzeitige Zahlungsbeginn der Betriebsrente im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden kann.